Christian Booß / Sebastian Richter (Hgg.): »Kristallhart gegenüber allen Feinden«. Die DDR-Staatsanwaltschaft und das MfS im politischen Strafprozess (= Analysen und Dokumente; Bd. 60), Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht 2024, 522 S., ISBN 978-3-525-30268-2, EUR 40,00
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Die Strafverfolgung politischer Delikte in der DDR diente den Interessen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED). Deshalb wurde nichts dem Zufall überlassen. Für eine nach den Vorgaben der Partei reibungslose Funktionsweise des Justizapparates kam dem Verhältnis von Staatsanwaltschaft und dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) eine besondere Bedeutung zu.
Die Autoren arbeiten heraus, dass das Verhältnis beider Institutionen keineswegs statisch war, sondern sich sowohl im Zeitablauf als auch je nach Verfahrensstadium unterschied. Christian Booß, ehemaliger Projektkoordinator im Stasiunterlagenarchiv, befasst sich mit dem Personal der Staatsanwaltschaft, der Justizlenkung und der Anbindung an die SED. Wie MfS und Staatsanwaltschaft rechtlich und institutionell in den Repressionsapparat eingebunden waren, untersucht Sebastian Richter, Außenstellenleiter des Stasiunterlagenarchivs in Frankfurt (Oder). Die Studie basiert auf 80 Fallanalysen. Dabei hat Richter, ausgehend vom Inkrafttreten des Strafrechtsergänzungsgesetzes 1958, für die Jahre 1963, 1969, 1972, 1979, 1984 und 1988/89 jeweils zehn bis 15 MfS-Untersuchungsvorgänge ausgewählt und sich auf sogenannte Propagandadelikte konzentriert.
Der Spielraum war begrenzt, da die Verfolgung politischer Delikte aufgrund der wirtschaftlichen Abhängigkeit der DDR vom Westen außenpolitischen Zwängen unterlag. Um die Linie der SED nicht zu stören, musste vor allem die MfS-Untersuchungsabteilung (Linie IX) reibungslos funktionieren und - zumindest auf dem Papier - formell und materiell-rechtlich saubere Untersuchungsvorgänge bei der Staatsanwaltschaft vorlegen.
Durch die Auswahl des Personals stellte die SED sicher, dass alle Justizfunktionäre die Interessen der Partei durchsetzten. Das galt besonders für die Staatsanwaltschaften, die politische Strafverfahren bearbeiteten. Vorgeschlagen wurden die in Frage kommenden Funktionäre in der Regel von der Staatsanwaltschaft. Zwar überprüfte das MfS die Vorschläge und sprach eine Bestätigung aus - die Entscheidung lag jedoch bis zum Ende der DDR in den Händen der Partei. Das sorgte im Ergebnis für einen homogenen und loyalen Kaderbestand.
Statt davon auszugehen, dass das MfS die Prozesssteuerung dominierte, plädieren die Autoren für einen "integrativen Ansatz" (497). Der Gesamtbefund der Studie präzisiert den Anteil des MfS im Zusammenwirken von Ermittlungsorganen und Justiz: In der frühen Ermittlungsphase verfügte das MfS in Abstimmung mit der SED über starke Entscheidungsspielräume. Im weiteren Verfahrensgang verschoben sich die Gewichte in Richtung Staatsanwaltschaft. Erich Honecker wies nach seinem Machtantritt schließlich der Generalstaatsanwaltschaft eine prägende Funktion in der Justizpolitik und der Justizabstimmung zu.
Die Autoren belegen überzeugend ihre zentrale These, "dass sich die fachlich-juristische Selbstkontrolle der Linie IX des MfS zu einem wesentlichen Steuerungselement in politischen Strafverfahren entwickelte" (99). Das Sample zeigt: Je mehr das MfS die Anklage in seinem Schlussbericht vorwegnahm und die normativen Vorgaben berücksichtigte, desto stärker band es die Staatsanwälte an das vom MfS gewünschte Ergebnis. Zur Verregelung der politischen Justiz seit den 1960er Jahren gehörte, dass auch das MfS nach außen hin auf eine gewisse Rechtsförmigkeit achten musste. Letztlich erwies sich diese Vorgabe als Vorteil: Je umfassender die Linie IX in ihren Schlussberichten juristisch aus der sozialistischen Gesetzlichkeit heraus argumentierte, umso besser konnte das MfS indirekt im Sinne der SED die Prozesse steuern und Gerichtsurteile beeinflussen.
Die eingespielte Praxis zwischen Staatsanwaltschaft und MfS stellte mit ihrem arbeitsteiligen Vorgehen reibungslose Abläufe und eine rechtsförmige Fassade der politischen Justiz sicher. Die Autoren zeigen, dass "hinter den Kulissen ein routiniertes Miteinander gepflegt wurde" (221). Eine Staatsanwältin fragte sogar bei der Stasi nach, ob dort bei Anträgen auf vorzeitige Entlassung oder Strafaussetzung "operative Bedenken bestehen" (59). Meist stellte die für politische Delikte zuständige IA-Staatsanwaltschaft - weil das MfS im Sinne der SED juristisch fehlerfrei gearbeitet hatte - ihre formalen Aufsichts- und Kontrollpflichten zurück. Und in den wenigen Fällen, in denen Staatsanwälte tatsächlich eingriffen, hielten sie das MfS meist zu einem härteren Vorgehen an.
Mit welchen Lenkungsmechanismen die Partei die Justiz steuerte und wie das MfS in diese eingebettet war, haben die Autoren auch untersucht. Sie belegen, dass die Initiative zur Einrichtung der Leiterberatungen bereits Anfang der 1960er Jahre von Walter Ulbricht ausging. Ab 1964 tagten monatlich der Vorsitzende des Obersten Gerichts, der Minister der Justiz, der Generalstaatsanwalt sowie Vertreter von MdI und MfS. Vorbereitend fanden die Stellvertreterberatungen statt. Das MfS bildete in diesem Kreis keinen Fremdkörper, sondern fungierte als Experte in Sicherheitsfragen. Leitende Mitarbeiter der ZK-Abteilung Staat und Rechtsfragen waren immer eng eingebunden. Deren Abteilungsleiter Klaus Sorgenicht behielt es sich sogar vor, Strafakten selbst zu prüfen. Die SED-Führung ließ sich separat von den Repressionsorganen über politische Verfahren informieren und segnete die wichtigsten Vorhaben und Beschlüsse ab. Alle Versuche des MfS, die Informationspflichten und die Berichterstattung an den SED-Parteiapparat einzudämmen, blieben ohne Erfolg.
Die Leiter- und Stellvertreterberatungen formulierten Gemeinsame Standpunkte, die die Handhabung der Repressionsgesetze für alle Justiz- und Sicherheitsorgane verbindlich regelten. Diese Rechtsauslegungen sicherten nicht nur die Konformität der Verfahren im Sinne der SED, sondern reduzierten auch die Eingriffe der Parteispitze in einzelne Verfahren. Erich Mielke sprach sich mit Honecker nur in Einzelfällen ab - und das, wie die Autoren zeigen, bereits in den 1960er Jahren, als dieser als ZK-Sekretär für Sicherheitsfragen amtierte.
Dieses neue Standardwerk eröffnet einen differenzierten Blick in den Maschinenraum der SED-Diktatur. Beide Autoren gewichten die jeweiligen Anteile von Staatsanwaltschaft und MfS in der politischen Justiz deutlicher als bisher, setzen Maßstäbe für die Erforschung der Repression in der DDR - und stoßen eine Tür auf: Zukünftig wird genauer zu bestimmen sein, welche Aufgabenteilung zwischen den der SED nachgeordneten Instanzen bei der Verfolgung politischer Gegner vorgenommen wurde.
Stefan Donth